Rechtsanwältin

Nicole Binder

Fachanwältin für Familienrecht
Tätigkeitsschwerpunkte Seniorenrecht und Erbrecht

Kosten

Die Anwaltsvergütung ist ein wichtiger Faktor, der transparent sein muss.
Sprechen Sie mich auf die Vergütung an.

VERGÜTUNG NACH DEM RECHTSANWALTSVERGÜTUNGSGESETZ

Die anwaltlichen Gebühren sind im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) geregelt. Dieses findet Anwendung, wenn keine Vergütungsvereinbarung vereinbart worden ist. Die Gebühren richten sich in aller Regel nach dem sogenannten Gegenstandswert (außergerichtliche Tätigkeit) bzw. dem sogenannten Streit- oder Verfahrenswert (gerichtliche Tätigkeit).

Dieser Wert bestimmt sich nach dem Wert, der der anwaltlichen Tätigkeit zugrunde liegt und über die beraten, verhandelt oder vor Gericht gestritten wird sowie der Art der Tätigkeit des Rechtsanwaltes. Sofern ich nichts Abweichendes mit Ihnen vereinbare, gilt für die Abrechnung meiner Tätigkeit und Leistungen Ihnen gegenüber das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz in der jeweils aktuellen Fassung.

ERSTBERATUNG

Für ein erstes Gespräch, sei es telefonisch oder persönlich in meiner Kanzlei, vereinbare ich in der Regel eine sogenannte Erstberatung.
Diese ist ebenfalls im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz geregelt und ist beschränkt auf aktuell 190,00 € zuzüglich Mehrwertsteuer, somit derzeit 226,10 €. Sollte ich darüber hinaus für Sie in derselben Angelegenheit tätig werden, werden diese Kosten in der Regel auf die weitere Tätigkeit angerechnet.

VERGÜTUNGSVEREINBARUNG

In manchen Fällen bietet das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz keinen angemessenen Interessenausgleich für die in Anspruch genommene Tätigkeit und deren Aufwand. So oftmals in den Bereichen der Vertragsgestaltung, letztwilliger Verfügungen oder auch Vorsorgevollmachten oder Patientenverfügungen. Aber auch familienrechtliche oder erbrechtliche Angelegenheiten erfordern in manchen Konstellationen eine umfangreiche Tätigkeit. In solchen Fällen schließe ich mit meinen Mandanten eine Vergütungsvereinbarung. Grundlage einer solchen Vereinbarung kann beispielsweise eine Zeit- oder Pauschalhonorarvereinbarung sein.

BERATUNGSHILFE

Sie benötigen anwaltliche Beratung oder außergerichtliche Vertretung, aber aufgrund Ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht in der Lage, diese Kosten zu tragen? In diesem Fall können Sie beim Amtsgericht Ihres Wohnsitzes einen Antrag auf Beratungshilfe stellen nach dem „Gesetz über Rechtsberatung und Vertretung für Bürger mit geringem Einkommen“, das sogenannte „Beratungshilfegesetz“.

Ob Ihnen dieser Anspruch zusteht, wird durch das Gericht geprüft. Im Falle der Bewilligung von Beratungshilfe, wird Ihnen ein Berechtigungsschein ausgestellt. Mit diesem Berechtigungsschein können Sie einen Beratungstermin mit mir vereinbaren oder einen anderen Rechtsanwalt Ihrer Wahl aufsuchen. Sie müssen in diesem Fall zurzeit 15,00 € pro Angelegenheit an Vergütung zahlen. Die weiteren Kosten werden aus der Staatskasse beglichen. Den Antrag auf Beratungshilfe können Sie selbst beim Amtsgericht Ihres Wohnortes stellen.

PROZESSKOSTENHILFE BZW. VERFAHRENSKOSTENHILFE

Sie beabsichtigen ein Verfahren / Prozess zu führen oder sind verklagt worden, aber aufgrund Ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht in der Lage, die Gerichtskosten und die Kosten eines eigenen Rechtsanwalts zu zahlen?

In diesem Fall kann ich für Sie bei Gericht einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe stellen. Verfahrenskostenhilfe wird dann gewährt, wenn Sie nach Ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht oder nur in Raten in der Lage sind, die eigenen Anwaltskosten und Gerichtskosten zu tragen und die beabsichtigte Rechtsverfolgung Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig erscheint. Den Antrag auf Prozesskostenhilfe bzw. Verfahrenskostenhilfe kann ich für Sie stellen. Zu dem Antrag ist eine „Erklärung über Ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse“ einzureichen.

Bitte beachten Sie, dass eine bewilligte Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe nur die Gebühren für Ihre eigenen Gerichts- und Anwaltskosten übernimmt. Sollten Sie daher in dem Prozess oder dem Verfahren ganz oder teilweise unterliegen und Ihnen werden Kosten der Gegenseite (gegnerische Anwaltskosten oder Gerichtskosten) auferlegt, müssen Sie diese selbst tragen. Bitte beachten Sie weiter, dass das Gericht vier Jahre lang nach Beendigung des Verfahrens überprüfen kann, ob sich Ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse geändert haben und Sie nunmehr in der Lage sind, die übernommenen Gerichts- und eigenen Anwaltskosten, zu tragen.

Das Gericht fragt daher jährlich nach den aktuellen Einkommensverhältnissen. Diese Nachfrage erfolgt in der Regel über den in dem Verfahren beauftragten Anwalt. Sollten sich im Rahmen der neu erteilten Auskunft Änderungen ergeben, wird die Bewilligung der Prozesskostenhilfe bzw. Verfahrenskostenhilfe angepasst. Daher ist es dringend erforderlich, mich auch nach Beendigung des Verfahrens über eine Adressänderung Ihrerseits zu informieren, so dass ich Sie erreichen kann, wenn das Gericht eine neue Auskunft verlangt. Sollte ich Sie nicht erreichen können und Sie erteilen keine Auskunft über Ihre aktuellen Einkommensverhältnisse, kann das Gericht die bewilligte Prozesskostenhilfe bzw. Verfahrenskostenhilfe aufheben, so dass Sie alle vom Staat übernommenen Kosten selbst tragen müssen

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